Gedanken zu Transgender
(auch inspiriert durch das genannte Infoblatt...)

Auf dieser Seite sind einige Kommentare von Hannah (hannah at trans-stuttgart.de), die sich mehr oder weniger auf das Infoblatt der Selbsthilfegruppe von 1996 beziehen.

Schubladen

Ich denke, daß die begriffliche Unterteilung in Transsexuelle (TS) und Transvestiten (TV) nicht wirklich gut ist.

Sie verschleiert etwas die Realität, daß es ein ganzes Spektrum von geschlechtlichen "Besonderheiten" gibt. Außerdem wecken beide Begriffe Assoziationen, und zwar je nach LeserIn bzw. Zuhörerin verschiedene, die möglicherweise von dem/der SprecherIn/SchreiberIn nicht so gemeint waren.

So gibt es zum Beispiel Menschen, deren Hauptkonflikt eher im Sozialen als im Körperlichen liegt als umgekehrt. Diese legen dann mehr Wert auf Dinge wie den sozialen Wechsel, die rechtliche Anerkennung über zumindest die Namensänderung (kleine Lösung), und eben die gefühlsmäßige Zugehörigkeit zum "anderen" Geschlecht. Vielleicht lassen sie sich auch dann irgendwann teilweise oder sogar (soweit möglich) "vollständig" körperlich an das empfundene Geschlecht angleichen bzw. annähern. Vielleicht aber auch nicht...

Andere empfinden sich auch gefühlsmäßig gar nicht einem der zwei traditionellen Geschlechter zugehörig. Vielleicht empfindet sich jemand "dazwischen", jemand anders "beiden" Geschlechtern zugehörig, noch jemand anders fällt, dem eigenen Gefühl nach, ganz aus diesem Geschlechtsverständnis heraus.

Ich denke, daß darin ein Grund liegt, daß einige Gruppen im Selbsthilfebereich dazu übergehen, einen Begriff zu verwenden, der beabsichtigt, ein Oberbegriff für das ganze Spektrum von Menschen, die aus den traditionellen und ihnen ursprünglich zugewiesenen Geschlechtsrollen und -zugehörigkeiten herausfallen. Dieser Begriff ist "Transgender" und stammt aus dem englischsprachigen Raum, auch wenn die Wortherkunft letztlich vom Lateinischen stammt.

Als Vorsilbe bedeutet "trans" im Lateinischen:

  1. hinüber, über- [transeo = ich gehe hinüber]
  2. hindurch, durch- [transfigo = ich durchbohre]
  3. darüber hinaus [transalpinus = jenseits der Alpen]

Als einzelnes Wort bedeutet es:

  1. (Richtung:) über, über ... hin, über ... hinaus
  2. (Ort:) jenseits

Das Wort "gender" bezeichnet im Englischen das grammatikalische Geschlecht, aber auch das Geschlecht von Lebewesen (Webster verweist da einfach auf "sex"). In der "gender community", aber auch in einigen Wissenschaften wie insbesondere "Gender Studies" wird das Wort so verwendet, daß "sex" eher den körperlichen, "gender" jedoch mehr den sozialen und gefühlsmäßen Aspekt bezeichnet.

Also bezeichnet das Wort "Transgender" Menschen, die jenseits des sozialen, des sozial (ursprünglich) zugewiesenen Geschlechts stehen, egal, in welcher spezifischen Art sie dies tun.

Der Körper und sonstige Äußerlichkeiten

Wir haben gesehen, daß es unterschiedliche Arten von Transgenders gibt. Aber auch für diejenigen, die dem engeren Stereotyp von Transsexuellen entsprechen (ich spiele hier insbesondere auf die Assoziation von Transsexualität mit Operationen an, insbesondere denen, die die äußeren Genitalien an das empfundene Geschlecht angleichen), die sich also stark mit ihrem Körper unwohl fühlen, sollte auch klar sein, daß die möglichen und erstrebten Körperveränderungen nur ein Teil des Weges sein können.

So ist klar, daß selbst wenn das Unwohlsein auf der sozialen Ebene bei jemand sehr schwach ist, diese trotzdem eine sehr starke Rolle spielt - schließlich kann und will man die Körperveränderungen früher oder später meist nicht (mehr) verstecken.

Damit ist denke ich für alle Transgender, neben eventuellen körperlichen, sozialen (insbesondere juristischen) Veränderungen, die Auseinandersetzung mit dem inneren Sein, der Einstellung zur sozialen Realität, insbesondere den sozialen Geschlechtskonstruktionen und dem eigenen Platz darin, dem gegenseitigen Verständnis zwischen ihnen (den Transgenders) und der Cisgender-Umwelt (cis = diesseits, also im Gegensatz zu Transgender) wichtig.

In der Realität zeigt sich ja auch, daß in der Selbsthilfegruppe solche Fragen einen genauso wichtigen Stellenwert einnehmen wie medizinische, juristische, arbeitsrechtliche ... Fragen.

Angehörige

Angehörige im weitesten Sinne (Familienumfeld, FreundInnen und Bekannte, KollegInnen, Nachbarschaft) spielen für die meisten eine große Rolle. Menschen sind soziale Lebewesen, und daher ist die Akzeptanz im eigenen Umfeld vielen recht wichtig.

Wahre Akzeptanz kommt von innen heraus, dadurch, daß jemand den Freund, das Kind, den Elternteil, die Kollegin, den Nachbar so respektiert und schätzt, wie er/sie ist, mit allem, was in ihm/ihr steckt.

Dies fällt aber oft schwer, vor allem wenn Unsicherheit über manches, was an jemandem auffällt, besteht. Teilweise kann man diese Unsicherheiten überwinden, indem man das, worüber man unsicher ist, näher kennenlernt, sich darüber aufklärt.

Daher begrüßt es die Selbsthilfegruppe, wenn Angehörige sich mit unseren Themen befassen, die Gruppe besuchen, und sich eventuell sogar darüber hinaus daran beteiligen.

Leider sieht die Realität anders aus: Es sind eher Ausnahmefälle, wenn Angehörige die Gruppe besuchen. Meine eigenen Eltern zum Beispiel habe ich schon mehr als einmal eingeladen, mich zu einem Gruppenabend zu begleiten. Bisher sind sie nicht darauf eingegangen, aber nicht einmal, weil sie mich nicht so akzeptieren würden. Im Gegenteil, ich bin häufig bei ihnen zu Besuch und merke dabei, daß da eine sehr gute Akzeptanz ist, die auch weit unter die Oberfläche reicht!

Ich bin ratlos, wie ich mir dies erklären soll. Eine Vermutung ist, daß sich viele wohl damit überfordert fühlen (viele von uns haben ja auch sehr hart daran zu knabbern...). Um so bewunderns- und lobenswerter ist es dann, wenn einzelne nun eben doch den Weg finden, sich näher mit uns und unseren Themen zu befassen! Danke!

Transsexuellengesetz

Nun aber doch noch einmal zu einer der oben genannten Äußerlichkeiten: Dem Transsexuellengesetz, das in der BRD die juristische Anerkennung von Transsexualität regelt.

Einiges darüber steht ja schon in dem zitierten Infoblatt, aber manches läßt sich da noch ergänzen.

Zuständig sind dazu die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Die Amtsgerichte übernehmen insoweit den Gerichtsbezirk des Landgerichts. Wenn es an dem Ort mehrere Amtsgerichte gibt, bestimmt das Bundesland per Verordnung, welches davon zuständig ist. Außerdem kann das Bundesland die Zuständigkeiten noch weiter zusammenlegen (das hat Baden-Württemberg aber nicht gemacht).

Eine interessante, aber wenig bekannte Bestimmung ist der § 9, Absatz 1 und 2 des Gesetzes. Diese regeln eine sogenannte Vorabentscheidung für die Geschlechtsänderung. Damit kann man den Antrag auf Geschlechtsänderung (§ 8 ff.) schon stellen, bevor man die Operation(en) hinter sich hat oder bevor eine eventuell bestehende Ehe geschieden ist. Wenn die restlichen Voraussetzungen (die von der "kleinen Lösung" übernommen sind) erfüllt sind und nur noch die fehlende Operation, Unfruchtbarkeit und/oder Ehelosigkeit der endgültigen Entscheidung im Wege stehen, "so stellt das Gericht dies vorab fest". Diese Entscheidung wird rechtskräftig, wenn die Frist für Rechtsmittel (2 Wochen nach Bekanntgabe) ungenutzt verstreicht oder beide Beteiligte (AntragstellerIn und "Vertreter des öffentlichen Interesses") schon vorher auf Rechtsmittel verbindlich verzichten. Ab dann ist diese Feststellung bindend und weitere Gutachten dürfen nur noch über die Operation und die dauerhafte Unfruchtbarkeit gefordert werden.

Verfahrensrechtlich sieht das so aus, daß man schon frühzeitig, zum Beispiel zweckmäßigerweise mit dem Antrag auf Namensänderung zusammen den Antrag nach § 8 (Geschlechtsänderung) stellt, selbst wenn die Operation (oder Scheidung) noch ferner in der Zukunft liegt. Man sollte das Gericht auch auf die Vorabentscheidung nach § 9, Absatz 1 hinweisen, da auch dort diese Möglichkeit (die an sich für das Gericht verbindlich ist; denn das ist keine "kann" oder "soll"-Regelung!) teilweise nicht bekannt ist.

Wenn das Gericht dann der Namensänderung stattgibt, sind ja auch die Voraussetzungen für die Vorabentscheidung erfüllt, so daß diese entweder im selben Beschluß oder zeitnah in einem getrennten Beschluß verkündet wird.

Die Vorabentscheidung ist dann eine Zwischenentscheidung, d.h. das § 8-Verfahren ruht danach so lange, bis die/der AntragstellerIn Bescheid gibt, daß die fehlenden Voraussetzungen inzwischen erfüllt sind. Dann wird die Entscheidung nach § 8 getroffen, wobei der Inhalt der Vorabentscheidung dafür verbindlich ist.

Nach diesem Auflug in die juristischen Geschichten möchte ich jedoch auch einige Kritik an dem Gesetz äußern.

In dem Infotext ist davon die Rede, daß das Gesetz da ist, "um eine soziale Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen". Diese Absicht formuliert der Gesetzgeber auch (BT-Drucksache 8/2947, S. 12): "Der Betroffene erhält damit [mit der Namensänderung - H.S.] die Möglichkeit, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten" (Hervorhebung von mir - H.S.). Auch das Bundesverfassungsgericht stellt diese Absicht des Gesetzgebers fest (BVerfGE 88, 87ff., wo die Altersgrenze für die Vornamensänderung als verfassungswidrig erklärt wurde). Insbesondere nennt das BVerfG als wichtig, "die Schwierigkeiten ... bei der Wohnungssuche, am Arbeitsplatz, beim Grenzübertritt sowie bei sonstigen Kontakten mit Behörden" zu vermeiden, und das "frühzeitig" (S. 90); die Feststellung dieser Absicht zieht sich auch sonst durch die Begründung dieser Entscheidung.

Meiner Meinung nach wird das Gesetz und seine reale Umsetzung diesem Anspruch überhaupt nicht gerecht. Das Gerichtsverfahren dauert lang (4 Monate gelten als extrem schnell, selbst ein halbes Jahr gilt noch als zügig) außerdem wird es oft erst einige Zeit nach dem sozialen Outing und Rollenwechsel überhaupt eingeleitet, z.B. weil Gutachter in spe andeuten, daß sie ohnehin bei einem früheren Antrag nur das Gericht entsprechend länger warten ließen. Auch sind mir schon in Einzelfällen Verfahrensdauern von 2 Jahren zu Gehör gekommen. Wenn aber einige die Namensänderung erst bekommen, wenn sie sowieso schon die Operation hinter sich haben oder diese kurz bevorsteht, dann wird damit die Absicht, frühzeitig eine Änderung herbeizuführen ganz offensichtlich zunichte gemacht.

Ich sehe für diesen Mangel zwei Gründe: Die hohe Anforderung von zwei Gutachten im Gesetz sowie die Art, wie viele "Sachverständige" die Begutachtung durchführen.

Die Forderung nach zwei Gutachten resultiert wohl aus einer Angst des Gesetzgebers vor Mißbrauch (man fragt sich nur, wer mit was für einem Motiv das tun wollte). Jedoch ist diese Angst unbegründet: "Die Praxis in der Bundesrepublik seit dem Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes am 1. Januar 1981 habe nicht die Befürchtung bestätigt, daß es zum Mißbrauch der gesetzlich eröffneten Möglichkeiten kommen würde." (Aus der genannten BVerfGE, S. 93/94).

Jedoch werden die Betroffenen durch diesen Zwang zur Begutachtung in eine existentielle Abhängigkeitssituation gedrängt, die viele als entwürdigend empfinden.

Damit zu den Gutachtern: Es gibt einzelne, die die genannte Abhängigkeitssituation dann auch wirklich für Machtspiele ausnutzen, oder zur Durchsetzung von Rollenklischees, oder als Druckmittel, gegen andere eigenverantwortliche Entscheidungen von Betroffenen zu steuern (z.B. Entscheidungen über die Zeitpunkte von medizinischen Körperveränderungen). Oft wird sie auch zur Durchsetzung von den sogenannten "Standards of Care" ("Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen") (zur Kritik davon, siehe z.B. auch sonstige Links dazu auf den Transidentitas-Seiten). Auch wenn dies dort nicht direkt zu finden ist, setzen viele Gutachter auch für die Begutachtung nach dem TSG voraus, den Antragsteller ein Jahr zu kennen, sowie daß er/sie bereits ein Jahr im sogenannten "Alltagstest" gelebt hat - obwohl diese Voraussetzung in den zitierten "Standards" eigentlich nur für die Hormonbehandlung (und die Operationen) formuliert ist. Teilweise versuchen einzelne Gutachter auch, Menschen, die diese Voraussetzungen für die körperlichen Maßnahmen umgehen, im Prinzip dafür zu "bestrafen", indem sie die Begutachtung besonders lange hinauszögern.

Gegen solches Verhalten gibt es im TSG selbst keinerlei Vorkehrungen, insofern werden im Verfahren selbst eigentlich nur Belange geregelt, die den/die AntragstellerIn hemmen, aber keine, die sie/ihn vor solchem Machtmißbrauch oder anderen zusätzlichen Verzögerungen schützen.

Im Prinzip gibt es zwar in der ZPO (Zivilprozeßordnung), deren Bestimmungen beüglich der Begutachtung weitgehend auch im TSG-Verfahren anwendbar sind, die Möglichkeit, daß das Gericht dem Gutachter Fristen setzt und diese notfalls per Ordnungsgeld durchsetzt. Davon machen die Gerichte aus mehreren Gründen jedoch so gut wie nie Gebrauch: Es besteht die Gefahr, daß der Gutachter diesen Druck gegen den Antragsteller wendet (ungünstige Begutachtung; dann wäre ein Befangenheitsantrag zwar im Prinzip möglich, aber bei so subjektiven Sachverhalten schwer zu belegen und außerdem fühte ein erfolgreicher Befangenheitsantrag zu einer weitere Verzögerung des Verfahrens, da dann ja ein anderes Gutachten in Auftrag gegeben werden muß, sprich der Antragsteller würde für die Befangenheit eines Gutachters bestraft).

Daraus resultieren für mich einige klare politische Forderungen: Eine grundlegende Änderung des Vornamensrechts ist nötig, zumindest bezogen auf Transgenders. Es sollte grundsätzlich das Prinzip gelten, daß Vornamen und das sozial gelebte Geschlecht gleich laufen können (wenn man es wünscht), d.h. Änderungen des Namens gleichzeitig oder zumindest sehr zeitnah zu einem sozialen Wechsel durchgeführt werden können. Dazu müssen die Beweisanforderungen wesentlich gesenkt und garantierte Verfahrenshöchstdauern eingeführt werden. Es ist die Frage zu stellen, ob es nicht ohnehin schon entwürdigend ist, wenn von einige wenige Frauen und Männer das gefordert wird, was die allermeisten Menschen wohl als eine Unverschämtheit ohnegleichen empfinden werden: Ihr Geschlecht "beweisen" zu müssen.

Auch bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind Änderungen fällig! So könnte theoretisch Menschen auch nach einer entsprechenden Operation und obwohl sie auch passend leben, die rechtliche Feststellung versagt werden, wenn ein Gutachter Zweifel an der Dauerhaftigkeit des psychischen Empfindens zweifeln sollte. Aber was würde es dann wirklich rechtfertigen, sich vor den geschaffenen Fakten zu verschließen und dem/der Betroffenen in dem Zustand noch Schwierigkeiten zu verursachen?

Daher muß es jedenfalls ausreichen, wenn der/die Betroffene in dem gefühlten Geschlecht (das juristisch festgestellt werden soll) lebt und die geschlechtsangleichende Operation erfolgt ist. Als Beweismittel sollte für ersteres allerhöchstens eine persönliche Anhörung, für zweiteres der Bericht des Operateurs ausreichend sein!

Ein Maximalziel jedoch wäre eine völlige Selbstbestimmung über den Namen (die Kulturen von z.B. Finnland, Großbritannien und vielen US-Bundesstaaten sind daran jedenfalls nicht zugrunde gegangen!) und über das Geschlecht. Der Staat sollte auch ernst machen mit dem Versprechen aus Artikel 3 Grundgesetz, und damit seine Nase aus Geschlechterfragen heraushalten.

Zum Schluß

Derzeit sind diese Gedanken nur von mir, Hannah, geschrieben. Sie stellen eine persönliche Sicht der Dinge dar, die zwar hoffentlich von vielen anderen geteilt wird, aber nicht unbedingt einem Konsens z.B. der Selbsthilfegruppe Stuttgart entsprechen.

Es wäre sicher interessant, wenn sich daraus mit der Zeit ein von mehreren Menschen gestaltetes Dokument entwickeln könnte; aber dazu brauche ich natürlich Feedback. Also schreibt fleißig :-)

Eure Hannah, am 1.6.2000.


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